AGB

Allgemeinge Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Gültigkeit der Bestimmungen

1.1. Die Claresco UG – haftungsbeschränkt -, mit dem Firmensitz 73262 Reichenbach a.d.F. (im nachfolgenden Claresco genannt), erbringt alle ihre Angebote und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB). Dies gilt auch für alle künftigen Claresco-Leistungen, auch wenn die AGB nicht nochmals explizit verändert vereinbart werden. Mit Erteilung des Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit der Bestimmungen an. Entgegenstehende AGB oder Einkaufs- und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von Claresco selbst im Falle der Leistung oder Lieferung nicht anerkannt und sind somit nicht Vertragsbestandteil. Es sei denn, Claresco hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2. Für alle Rechtsgeschäfte mit Claresco sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

1.3. Claresco ist berechtigt diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen zu ändern oder zu ergänzen. In diesem Falle hat der Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe nicht, so werden die geänderten oder ergänzenden Bedingungen wirksam. Abweichungen von diesem Vertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsangebot & Vertragsabschluss

2.1. Mit der Auftragserteilung an Claresco durch den Auftraggeber per Brief, E-Mail, schriftlich oder durch das Bestätigen des Angebotes , erkennt der Kunde diese AGB für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an.

2.2. Die Vertragsangebote sind freibleibend und unverbindlich. Sollten bis zur Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen eintreten, werden diese dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. Dem Auftraggeber wird in diesem Fall das Recht eingeräumt, von einem bestehenden Vertrag zwischen ihm und Claresco zurückzutreten.

2.2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Claresco eine Bestellung oder Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt oder der Auftraggeber ein Angebot unterzeichnet und schriftlich zurücksendet. Nach schriftlicher Auftragsbestätigung und mit Beginn der Arbeit wird eine Abschlagszahlung von 30 Prozent der Auftragssumme berechnet, sofern nicht anders vereinbart ist.

§ 3 Ablauf von Aufträgen
3.1. Die Vertragsabwicklung erfolgt grundsätzlich in drei Phasen: Briefing-, Entwurfs- und Produktionsphase.

3.2. Grundlage für die Auftragserfüllung ist die Projektbeschreibung (Briefing), die Claresco vom Auftraggeber schriftlich erhält, oder im Zusammenspiel mit dem Auftraggeber (in Gesprächen, Workshops, usw.) und aufgrund zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen (Zahlen, Hintergründe, usw.) formuliert. Eine gegebenenfalls von Claresco verfasste schriftliche Projektbeschreibung (Re-Briefing) ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche, die im Re-Briefing nicht vereinbart wurden, können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

§ 4 Terminabsprachen

4.1. Claresco ist bemüht, den Auftrag des Kunden schnellstmöglich zu erfüllen. Eine Frist für die Fertigstellung gibt es jedoch nur, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart worden ist. Somit haftet Claresco nicht für Verluste, die dem Kunden durch eine eventuelle Verzögerung bei der Erfüllung des Auftrages entstehen.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von Claresco angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.3. Höhere Gewalt und Naturkatastrophen entbinden Claresco von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfristen, gleichgültig, ob diese im eigenen Betrieb, dem des im Auftrag von Claresco tätig gewordenen Lieferanten oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

4.4. Teillieferungen und -leistungen durch Claresco sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbstständige Leistung.

§ 5 Vertragslaufzeiten

1.1. Bei allen Online Marketing Dienstleistungen, insbesondere Google Ads, Social Ads oder jegliche Formen des Community Managements, beläuft sich die Mindestlaufzeit auf die jeweils 6 Monate.

1.2. Sofern im Angebot oder der Auftragsbestätigung eine andere Mindestlaufzeit festgehalten ist und daran anschließend keine weitere Laufzeit definiert wird, fällt die oben genannte Gültigkeitsdauer nachfolgend an, sofern keine fristgerechte Kündigung bei Claresco eingegangen ist. Die einzuhaltende Kündigungsfrist beläuft sich dabei auf zwei Monate zum erstmaligen Laufzeitende der Zusammenarbeit und muss Claresco schriftlich zukommen. Auftraggeber und Claresco steht es dabei frei, im Auftrag eine andere Frist schriftlich zu definieren.

 

§ 6 Geheimhaltung

6.1. Die Claresco übergebenen Informationen gelten nicht als vertraulich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit sich Claresco Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist Claresco berechtigt, die Kundendaten dem Dritten offen zu legen, wenn dies für die Vertragszwecke erforderlich ist.

6.2. Claresco verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Design-Auftrag/ -Angebot zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

6.3. Claresco wird durch geeignete vertragliche Abreden mit der für Claresco tätigen Arbeitnehmer und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

§ 7 Pflichten und Haftung des Auftraggebers

7.1. Der Auftraggeber ist – soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist – zur Mitwirkung bei der Auftragsausführung verpflichtet. Dazu hat er Claresco alle Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zeitgerecht und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für den Auftrag zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen. Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber.

7.3. Der Auftraggeber stellt Claresco von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Claresco stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet von allen Daten, die er – gleichgültig in welcher Form – an die Claresco sendet, Sicherheitskopien zu erstellen. Claresco haftet nicht für den Verlust oder die Veränderung der Daten.

7.5. Claresco ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen (z.B. Domain-Anmeldungen oder Webspace-Beschaffungen) im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Claresco entsprechende Vollmacht zu erteilen. Dabei tritt Claresco lediglich als Vermittler auf und haftet nicht für die Leistungen Dritter.

7.6. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Claresco UG abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Claresco im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

7.7. Der Auftraggeber testet jedes Programm oder jede Installation gründlich auf Mängelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede, auch nur kleinste eigenmächtige Veränderung an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beseitigen kann. Der Kunde trägt dieses Risiko allein.

§ 8 Urheberrecht und Nutzungsrechte

8.1. Jede Leistung von Claresco erfolgt im Rahmen eines Urheberwerkvertrags, der neben der reinen Werkleistung auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werken gerichtet ist. Damit einhergehend sind sämtliche Vorlagen, Dateien, Arbeiten und sonstige Arbeitsmittel, die von Claresco verwendet werden, geistiges Eigentum von Claresco UG und verbleiben auch bei ihr. Sofern nicht anders vereinbart, gilt jedes Nutzungsrecht für eine Dauer von 24 Monaten. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts muss in Absprache mit Claresco vereinbart werden und kann mit Mehrkosten verbunden sein.

8.2. Alle Konzepte, Ideen, Beratungs- und Kreativleistungen (auch Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Claresco UG (bzw. den entsprechend im Auftrag von Claresco tätig gewordenen Dienstleistern) die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

8.3. Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen, Ideen etc. dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Claresco (bzw. der entsprechend im Auftrag der Claresco UG tätig gewordenen Dienstleister) weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt Claresco, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

8.4. Die Claresco UG (bzw. der entsprechend im Auftrag der Claresco UG tätig gewordenen Dienstleister) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der Claresco UG.

8.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

8.6. Soweit dem Auftraggeber durch Claresco ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für die Leistungen eingeräumt worden ist oder das Nutzungsrecht aufgrund Kündigung endet, gilt: Zum Ende des Nutzungsrechts gibt der Auftraggeber alle Datenträger mit Programmen, eventuellen Kopien, sowie alle schriftliche Dokumentationen und Werbehilfen an die Claresco UG zurück. Der Kunde löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Kunden gegenüber Claresco bestehen über eine eventuelle Kündigung oder eine Beendigung des Vertrages fort.

8.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Claresco auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen über das Produkt (z.B. Impressum der Webseite, Presseberichte o.ä.) als Urheber zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Claresco UG zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe (Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD). Solange Claresco Verstöße gegen das Recht auf Namensnennung gegenüber dem Auftraggeber nicht ausdrücklich rügt, verzichtet Claresco stillschweigend auf die bisherige Durchsetzung dieses Rechts und entsprechende Schadenersatzansprüche.

8.7 Vorschläge und Weisungen oder sonstige Mitwirkung des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Mitwirkung begründet weder eine Übertragung des Urheberrechts – auch nicht teilweise –, noch ein Miturheberrecht.

8.8. Claresco erstellt in der Regel für jeden Auftrag individuelle Strategien, Konzepte und/oder Designs. Typische Gestaltungsstile (z.B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z.B. bestimmte Fotos oder Illustrationen) werden aber zwangsläufig immer wieder von der Claresco UG für Auftragsbearbeitungen verwendet, so dass der Auftraggeber hieran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von der Claresco UG (bzw. deren Grafikern) erstellten Arbeit – ausdrücklich keine Exklusivrechte erwirbt.

§ 9 Abnahme

9.1. Die Abnahme hat innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

9.2. Wenn nach Ablauf von 10 Arbeitstagen die Claresco UG keine Erklärung zur Abnahme zugeht, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

9.3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme und erklärt in diesem Zuge den Rücktritt vom Auftrag, behält sich die Claresco UG den Vergütungsanspruch für bereits begonnene bzw. geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz vor. Als Schadensersatz kann die Claresco UG 75% des, dem Auftrag zugrunde liegenden, Kaufpreises gegenüber dem Auftraggeber einfordern.

9.4. Nach der Abnahme eingereichte Beanstandungen und Reklamationen oder Änderungswünsche sind nicht Gegenstand des Vertrags und bedürfen einer Absprache, Vereinbarung oder  Folgeauftrags.

§ 10 Vergütung

10.1. Soweit vertraglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung (Beratung, Entwürfe, Konzepte, Design, Projektmanagement etc.) nach Zeitaufwand auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes. Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

10.2. Die Vergütung von Nutzungsrechten für Leistungen von Claresco erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – auf Basis des vereinbarten Stundensatzes mit der Claresco UG. Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

10.3. Die Vergütungen für Beratung, Entwürfe, Konzepte, Projektmanagement etc. und die Einräumung der Nutzungsrechte verstehen sich in Euro. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

10.4. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Claresco UG berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

10.5. Gegebenenfalls anfallende Kosten und Spesen für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.

10.6. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

10.7. Erstreckt sich ein Auftrag über den im Angebot festgehaltenen Zeitraum ohne Verschulden seitens Claresco, oder erfordert er von Claresco hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten; und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei der Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

§ 11 Fälligkeit der Vergütung

11.1. Die Vergütung ist nach Abnahme des Entwurfs bzw. der Dienstleistung oder der Teilleistungen (siehe 9.8.) fällig. Die Clareso UG stellt nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine entsprechende Rechnung aus. Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es gibt eine einzelvertraglich andere Regelung.

11.2. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die Claresco UG dazu berechtigt, alle Leistungen einzustellen bis eine Vergütung der ausstehenden Zahlungen erfolgt ist. Hierzu gehört auch das Offline schalten einer Webseite oder Web Applikation.

11.3. Bei Zahlungsverzug kann die Claresco UG die Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

§ 12 Gewährleistung für werkvertragliche Arbeitsergebnisse

12.1. Die Claresco UG verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

12.2. Die Claresco UG verpflichtet sich zur kostenlosen Nachbesserung, bei mangelhafter Leistung, wenn die den vertraglichen Vorgaben oder Änderungswünschen nicht entsprachen, nach eigener Wahl. Alles andere bedürfen eines Folgeauftrags.

12.3. Der Auftraggeber hat eventuell auftretende Mängel stets aussagekräftig zu dokumentieren, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen und schriftlich zu melden. Bei der möglichen Mängelbeseitigung muss der Auftraggeber die Claresco UG nach Kräften unterstützen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind grundsätzlich solche Fehler, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler, Fremdprogramme oder nicht von der Agentur durchgeführte Änderungen, Ergänzungen, Ein- oder Ausbauten, Reparaturversuche oder sonstige Manipulationen entstehen.

§ 13 Haftungsbeschränkungen

13.1. Die Claresco UG übernimmt keine Haftung für die korrekte Funktion von Programmen Dritter (insbesondere openSource Applikationen) die für den Kunden auf seinem Server installiert wurden. Die Agentur kann zudem nicht haftbar gemacht werden für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte.

13.2. Die Claresco UG haftet nicht für Schäden, die durch Datenverlust verursacht werden.

13.3. Die Haftung von der Claresco UG beschränkt sich auf Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sofern Claresco UG schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie auf die Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.4. Zusätzlich beschränkt sich die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, höchstens jedoch auf den Auftragswert. Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.

13.5. Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen AGB für Lieferungen und Leistungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet die Claresco UG insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

13.6. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen der Claresco UG

13.7 Für die Funktionalität der eingesetzten Dritt-Software (Plugins) auf Webseiten nachdem diese Online gegangen ist. Ausnahme: Sollte der Kunde ein Wartungspaket buchen, ist die Wartung, Aktualisierung und Funktionstests von Drittanbieter Software inkludiert und gewährleistet.

13.8 Die im Impressum und Datenschutz von in Webseiten von Auftraggebern angegebenen Informationen sind von der Haftung ausgeschlossen. Gebuchte Leistungen (Erstellung von Datenschutz- und Impressumstexten) werden mit einem speziell dafür entwickelten Generator erstellt und durch den Kunden freigegeben. Durch Freigabe der Daten erlischt die Haftung durch die Claresco UG.

13.9. Der Claresco UG bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

§ 14 Digitale Daten

14.1. Die Claresco UG ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die per Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

14.2. Hat die Claresco UG dem Auftraggeber Original-Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch die Claresco geändert werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

15.2. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

15.3. Gerichtstand und Erfüllungsort ist Sitz der Claresco UG.

15.4. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Claresco die für ihn erstellten Konzepte und Kreativleistungen usw. bei Bedarf als Referenz auf ihrer Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden darf. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste der Claresco UG aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben Projekte, die Claresco im Rahmen für Agenturen ausführt, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und Claresco um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

15.5. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten von der Claresco UG gespeichert werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

15.6. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder Teilbestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand, 10/2023